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Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004
Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind zum
1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:
- Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen 53
handelt es sich um so genannte "Zulassungsfreie Handwerksgewerbe". Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen
Befähigungsnachweis voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen,
wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen. Ein Meistertitel
kann hier jedoch freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Meisterprüfung
entfallen.
- Bei den Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können
oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um "Zulassungspflichtige Handwerke". Hier ist der
Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes.
Nach den Änderungen in der Handwerksordnung können sich auch erfahrene Gesellen in diesen zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
- Das Inhaberprinzip wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss
ist weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder
Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
Inwieweit sich diese Änderungen der Handwerksordnung auf die Neugründung von Unternehmen (z. B. auf die "Ich-AG") auswirkt, bleibt abzuwarten.
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