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Ersatz von Mietwagenkosten bei Unfallschadenreparatur
Nach einem Unfall wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens
beauftragt. Für die Abrechnung des Schadens bieten sich dem Geschädigten mehrere Möglichkeiten. So kann er die Herstellung (z.
B. Reparatur des Pkws) verlangen oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (Höhe des Gutachtens). Hier gilt jedoch zu beachten, dass die
Umsatzsteuer nur dann fällig wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Ferner wird in einem solchen Gutachten neben den voraussichtlichen Reparaturkosten auch die Reparaturdauer angegeben. Die Richter des
Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, wie mit dem Ersatz der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur zu verfahren ist, wenn
der Schaden auf Basis des Gutachtens abgerechnet wurde.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass hier die Übernahme der Mietwagenkosten nur für die im Gutachten aufgeführte Dauer der
Reparatur beansprucht werden kann. (BGH-Urt. v. 15.7.2003 VI ZR 361/02)
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