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Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer GbR für bereits bestehende Verbindlichkeiten
Nach dem Handelsgesetzbuch haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen.
Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Haftungsgrundsatz auch auf einen Gesellschafter zutrifft, der neu in eine GbR eintritt. Dies hätte
zur Folge, dass der neu eingetretene Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann, die vor seinem Eintritt in
die GbR entstanden sind.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 7.4.2003 bejaht und entschieden, dass auch
ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für bereits bei seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den
bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten
aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, die anders als etwa eine GmbH über kein eigenes,
ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch dann, wenn
sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter
haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat das Gericht
jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist.
Anmerkung: Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für
Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer also in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende
Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt daher der oben
geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der
Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung. (BGH-Urt. v. 7.4.2003 II ZR 56/02)
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