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Haftung bei Scheitern einer GmbH-Gründung


Bei dem Gründungsprozess einer GmbH kommt vor der Entstehung (Eintragung der GmbH in das Handelsregister) die Errichtung. Letztere erfolgt bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Für die Zeit zwischen Errichtung und Entstehung besteht eine Vorgesellschaft oder Vor-GmbH. Während der Phase der Vor-GmbH können schon geschäftliche Aktivitäten unternommen werden, wobei die Verbindlichkeiten dieser Zeit bei der Entstehung der GmbH auf diese übergehen. Gleichzeitig erlischt die persönliche Haftung der Gesellschafter, ausgenommen die Differenzhaftung.

Die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) hatten nun zu überprüfen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn nach der Vor-GmbH die GmbH wider Erwarten nicht entsteht – also nicht in das Handelsregister eingetragen wird –, die Geschäfte aber weiter geführt werden.

Kann die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht erfolgen, weil zusätzliche Schritte der Gründungsgesellschafter (z. B. Zuschuss von Kapital, Behebung von Beanstandungen seitens des Registergerichts) erforderlich waren, droht ein Scheitern der GmbH-Gründung und eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter.

Dabei kommt es nach dem BGH-Urteil für die Anwendung der sog. Verlustdeckungshaftung entscheidend darauf an, ob bei der Erkenntnis des Scheiterns die Geschäfte sofort eingestellt wurden und die Abwicklung der Vor-GmbH erfolgte.

Werden die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. damit, dass nach aufgegebener Eintragungsabsicht der einzige Grund dafür entfallen ist, den Gläubigern der Vorgesellschaft zu versagen, die Gründer persönlich in Anspruch zu nehmen. Weiterhin führten sie aus, dass die Vor-GmbH keine auf Dauer angelegte zusätzliche Gesellschaftsform ist, sondern sie nur den Zeitraum zwischen Gesellschaftsvertrag und Eintragung in das Handelsregister abdecken soll.

So ist im GmbH-Gesetz klar verankert, dass vor Eintragung in das Handelsregister die GmbH als solche nicht besteht, und sofern vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wurde, die Handelnden persönlich und solidarisch haften. (BGH-Urt. v. 4.11.2002 – II ZR 204/00)


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