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Gesetzliche Unfallversicherung im Betrieb


Die betriebliche Unfallversicherung besteht kraft Gesetzes und braucht nicht extra abgeschlossen zu werden. Die Berufsgenossenschaft als Träger der Versicherung erhebt die Beiträge, die sich nach dem Gefahrentarif des Unternehmens und der Lohnsumme richten. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Unfällen auf dem Weg zur Arbeit.
Fragen können jedoch dann auftreten, wenn unklar ist, wann tatsächlich ein "Arbeitsunfall" vorliegt. Nach dem Sozialgesetzbuch handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn die unfallbringende Verrichtung in ursächlichem Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit steht. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind demnach nicht mitversichert. Nachfolgend sollen einige für die Praxis wichtigen Punkte aufgezeigt werden:

  • Unbeabsichtigte Verletzung eines Kollegen: Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Kollegen nicht vorsätzlich – im Urteilsfall mit dem Pkw – auf dem Betriebsgelände verletzt. Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit darstellt. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit beginnt mit dem Durchschreiten/Durchfahren des Werkstors. Demnach handelt es sich um einen Arbeitsunfall. (BAG-Urt. - 8 AZR 92/00)
  • Weg zur Arbeit: Der Weg von und zu der Arbeitsstelle ist keine betriebliche Tätigkeit, sondern Sache des Arbeitnehmers. Aus sozialpolitischen Gründen besteht jedoch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für den direkten Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Dieser Versicherungsschutz entfällt, sobald die öffentlichen Wege und Straßen verlassen werden, z. B. durch Betreten eines Geschäfts.
  • Pausen: Während der Pausen innerhalb der Betriebsstätte besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. In der Praxis werden jedoch gerne kleine Besorgungen und Einkäufe in dieser Zeit erledigt. Dabei muss beachtet werden, dass diese zusätzlichen Wege nur dann im Versicherungsschutz enthalten sind, wenn die Ware als Pausenverpflegung zum sofortigen Verzehr gekauft oder eine Mahlzeit in einer Gaststätte eingenommen wird.
  • Außendiensttätigkeit: Ein Außendienstmitarbeiter ist nur bei Tätigkeiten versichert, die betrieblichen Zwecken dienen. Dazu gehören z. B. Fahrt im gewählten Beförderungsmittel, Kundenbesuch, Besprechungsteilnahme, Wege von und zum Hotel oder Restaurant, Messebesuch usw. Der Aufenthalt im Hotel oder Restaurant und das abendliche Beisammensein sind dagegen nicht versichert.
  • Betriebsratsfeier: Handelt es sich um eine Veranstaltung des Betriebsrates, die ihre Rechtsgrundlage nicht in dessen gesetzlicher Aufgabenstellung hat, besteht für die Teilnehmer jedenfalls dann kein Versicherungsschutz, wenn der Unternehmer in keiner Weise am Zustandekommen, am Ablauf und an der Finanzierung der Veranstaltung beteiligt war, kein Vertreter von ihm daran teilnahm und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betriebsrat die Feier in dessen Auftrag durchgeführt oder in sonstiger Weise für diesen gehandelt hat. (BSG-Urt. v. 20.2.2001 - B 2 U 7/00 R)

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