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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers


Bei der Verletzung seiner Pflichten und Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer ausschließlich der GmbH gegenüber für den ihr aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Bei mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft haften diese als Gesamtschuldner. Die GmbH hat demnach die Wahl, von jedem Geschäftsführer - jedoch insgesamt nur einmal - den Ersatz des gesamten Schadens zu verlangen. Wird auf diese Weise einer der Geschäftsführer von der GmbH für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, kann er von den übrigen Geschäftsführern (in der Regel zu gleichen Teilen) einen Ausgleich fordern. Durch Satzungsbestimmungen, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder interne Weisungen, wie etwa eine ressortzuweisende Geschäftsordnung, sind Abweichungen von diesem Haftungsgrundsatz möglich.

Für eine Haftung ist jedoch entscheidend, dass es sich um eine schuldhafte Fehlerverursachung (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Von Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn ein Geschäftsführer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt (Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes) außer Acht lässt.

Ist der Geschäftsführer befugt Aufgaben zu delegieren, haftet er gegenüber der GmbH für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter sowie deren Einweisung, Information und Überwachung. Die Haftung für schuldhaftes Handeln der Angestellten einer GmbH kann dem Geschäftsführer persönlich dann zugeschrieben werden, wenn er die ihm als Arbeitgeber (Vertreter der GmbH) obliegende Prüfungs- und Überwachungspflicht verletzt hat. Trifft ihn in diesem Bereich jedoch kein Verschulden, liegt das Risiko für Verfehlungen der Mitarbeiter bei der GmbH.

  • Beweislast: Bei Annahme einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss diese den aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schaden sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach beweisen.
    Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall entlasten, wenn er nachweist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt zu haben oder dass der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. So kann sich der Geschäftsführer z. B. bei auftretenden Kassen- oder Warenfehlbeständen durch den Nachweis ordnungsgemäßer Buchführung entlasten.
  • Haftungsgründe: Der häufigste Haftungsgrund - bei dem der Geschäftsführer auch persönlich haften kann - liegt im Bereich der Steuern, z. B. für Nichtabgabe von Steuererklärungen, von Lohnsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen, falsche oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen, Nichtzahlung oder verspätete Zahlung von Steuern, Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten usw.

    Neben diesen steuerlichen Haftungsfällen gibt es noch einige Sonderhaftungstatbestände, die im GmbH-Gesetz verankert sind. So haftet der Geschäftsführer z. B. dafür, dass das Vermögen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Ferner hat der Geschäftsführer zu gewährleisten, dass die GmbH keine eigenen Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig einbezahlt sind, erwirbt oder als Pfand nimmt. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

    Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Sie sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

    Auch strafrechtlich kann der GmbH-Geschäftsführer für bestimmte Fälle, wie z. B. falsche Angaben bei GmbH-Gründung, Verschleierung der Vermögenslage usw., belangt werden.
  • Haftungsvermeidung: Der Geschäftsführer kann seine Haftung nicht ausschließen. Der GmbH gegenüber kann die Haftung jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie betragsmäßig begrenzt werden.

    Ein Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ist allerdings ausgeschlossen, wenn diese ihm Entlastung erteilt und so seine Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode (in der Regel das Geschäftsjahr) gebilligt hat. Einen Anspruch auf diese Entlastung hat der Geschäftsführer nicht. Ferner bleiben eventuelle Ansprüche Dritter wie auch strafrechtliche Ansprüche unberührt.


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