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Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang


Erfolgt ein Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft, so gehen alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Wird das Unternehmen ohne Schließung fortgeführt, bleibt alles beim Alten.
Zweifelsfragen treten jedoch dann auf, wenn der Betrieb für eine Zeit lang geschlossen wird. Hier muss geprüft werden, ob das "neue" mit dem "alten" Unternehmen weitgehend identisch ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für diese Beurteilung auf folgende Aspekte an:

  • Spezialisierung: Bei Geschäften mit einem hohen Anteil von Laufkundschaft kann die Sachlage des Betriebsübergangs bereits nach einer kurzen Schließung nicht mehr gegeben sein. Dagegen ist bei sog. Spezialgeschäften eine lange Schließungszeit u. U. nicht schädlich für einen Betriebsübergang.
  • Konkurrenznähe: Ein gewichtiges Merkmal für einen Betriebsübergang ist die Übernahme des Warensortiments durch den neuen Inhaber, das zur Kundenbindung geeignet ist. Das heißt, je weniger Konkurrenzbetriebe in der Nähe ansässig sind, je weniger wird das Merkmal des Betriebsübergangs bei einer Betriebsschließung beeinträchtigt.
  • Lieferantenbeziehungen: Eine Fortführung der Lieferbeziehungen spricht dann nicht für einen Betriebsübergang, wenn der neue Inhaber die Ware nicht zwangsweise bei alten Lieferanten beziehen muss. Anders verhält es sich, wenn z. B. hoch spezialisierte Lieferanten oder bestimmte Markenhersteller "übernommen" werden.
  • Übernahme von Ladeneinrichtung und Warenbeständen: Der Erwerb der Warenbestände stellt normalerweise kein Merkmal eines Betriebsübergangs dar, wenn die Fortführung des Betriebes von der Übernahme der Ware nicht abhängt und von anderer Stelle problemlos bezogen werden kann. Die Übernahme der Ladeneinrichtung spricht ebenfalls nicht für einen Betriebsübergang, da sie jederzeit überall gekauft werden kann und von der Einrichtung i. d. R. keine Kundenbindung ausgeht.
  • Übernahme qualifizierter Mitarbeiter: Ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang ist die Übernahme von qualifizierten Mitarbeitern oder sog. "Know-how-Trägern". Hier ist anzunehmen, dass der neue Betreiber die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in ähnlicher Weise nutzt wie der alte Besitzer. Die Übernahme von weniger qualifizierten Mitarbeitern, bei denen eine Kunden-Personal-Bindung nicht erkennbar ist, spricht dagegen nicht für einen Betriebsübergang.
Bei der Bewertung, ob eine vorübergehende Schließung die Sachlage des Betriebsübergangs beeinträchtigt oder nicht, kommt es also maßgeblich auf die Kundenbindung bzw. Spezialisierung an. Bei einer "Neueröffnung" eines Geschäftes sollte daher genau geprüft werden, ob die vielleicht auf den ersten Blick willkommene Übernahme von Altkunden und die Übernahme von Räumen, in denen bisher ein ähnliches Gewerbe angesiedelt war, nicht auch die unliebsamen Folgen eines Betriebsübergangs hat. (BAG-Urt. v. 28.3.2000 - 8 AZR 796/98)


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