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Bewirtungsbelege


Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können ab 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Daran sind allerdings einige Auflagen geknüpft.

So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 250 Euro (bis 31.12.2015 = 150 Euro), so muss die Rechnung auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten.

Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus!

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. Danach gilt:

Verwendet der Bewirtungsbetrieb - also das Restaurant oder die Gaststätte - ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Bewirtungskosten bei leitenden Angestellten: Bewirtungskosten an Geschäftsfreunde zur Knüpfung neuer Kontakte können leitende Angestellte, die nur ein Festgehalt beziehen, nicht als Werbungskosten abziehen. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.1998 - 1 K 1289/97)
Die Frage, ob Bewirtungskosten als Werbungskosten anerkannt werden, ist jedoch dann positiv zu beantworten, wenn ein Teil des Festgehalts in einen erfolgsabhängigen Teil umgewandelt wird. Diese Änderung ist schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Kosten der Bewirtung und Geschenke für Geschäftspartner können jetzt als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden.


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