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Beitragsbemessungsgrenzen 1999


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West
Krankenversicherung 5.400
6.375
Pflegeversicherung 5.400 6.375
Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.200 8.500
Geringfügigkeitsgrenze 530 (2)
630 (3)

630 (3)
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West
Krankenversicherung 64.800
76.500
Pflegeversicherung 64.800 76.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung 86.400 102.000
 
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3 (4)
19,5 (5)
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
 
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) bis 31.3.1999
3) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
4) bis 31.3.1999
5) ab 1.4.1999


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